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Nicht witzig: Lachgas-Einspritzung für den Motor

Der Verband Deutscher Automobil-Tuner hat alle Fahrer eindringlich davor gewarnt, die Motoren ihrer Wagen mit Lachgas-Einspritzungen "aufzumotzen". "Motortuning durch Lachgas-Einspritzung ist illegal und führt außerdem häufig zu teuren Motorschäden", erklärte der VDAT.

Power nur auf kurzen Strecken
Diese Art der Leistungssteigerung, die ursprünglich aus dem amerikanischen Dragster-Sport stammt, ist seit dem Kinofilm "The Fast and the Furious", der von illegalen Straßenrennen handelt, auch außerhalb der USA immer populärer geworden. Die Werbung für die derartige Systeme verspricht nach Angaben des Verbandes bis zu 100 Prozent Mehrleistung durch die Einspritzung von Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O). Dabei werde selten erwähnt, dass diese Art von Motortuning die zusätzlichen Pferdestärken nur über wenige Sekunden bieten kann. Die angebotenen Systeme seien weder exakt auf die jeweiligen Autos abgestimmt noch für dauerhaften Vollgasbetrieb ausgelegt, wie er speziell auf deutschen Autobahnen möglich sei.

Vielfältige Risiken
Mit Lachgas-Tuning sind den Angaben zufolge vielfältige Risiken verbunden. Zum einen sei diese Art von Leistungssteigerung illegal, da sie nicht zulassungsfähig sei, erklärte der TÜV-Experte Jürgen Krause laut VDAT. "Einer TÜV-Prüfung für eine Lachgas-Einspritzung steht allein schon die Tatsache im Weg, dass weder der obligatorische Abgastest noch exakte Messungen der Motorleistung oder der Fahrleistungen möglich sind." Darüber hinaus stelle sich die Frage der Sicherheit bei Undichtigkeiten im Lachgassystem und die Frage der Zulässigkeit von Lachgas-Transporten, da hier auch Gefahrgut-Vorschriften zu beachten seien.

Ohne TÜV-Gutachten kann diese Art der Leistungssteigerung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Wer dennoch eine Lachgas-Einspritzung installiert, verliert die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, was nach Angaben von Verkehrsrechtsexperten schwere Folgen haben kann. Wer mit einem solchen Fahrzeug unterwegs sei, müsse mit einem Bußgeld und drei Punkten in Flensburg rechnen. Zudem drohe der Verlust des Versicherungsschutzes.

Bastler bleiben bei Schäden auf Kosten sitzen
Grundsätzlich führt die Montage einer Lachgas-Einspritzung laut Tuning-Verband automatisch zum Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller. "Wir haben mehrere Zuschriften von Autobesitzern erhalten, die mit solchen NOS-Systemen Motorschäden hatten, die zum Teil mehr als 10.000 Euro kosteten", berichtet Michael Lauer, Geschäftsführer des VDAT. "Natürlich lehnten die jeweiligen Autohersteller die kostenlose Reparatur ab. Damit bleibt diesen Autobesitzern nur die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegen die Firma zu richten, bei der die Lachgas-Einspritzung gekauft wurde. In der Realität ist das aber meist vergeblich, denn die Vertreiber dieser meist aus den USA importierten Systeme sind vor allem Hinterhof-Werkstätten ohne jeglichen finanziellen Background, die gar nicht in der Lage sind, für teure Motorschäden aufzukommen."

Damit bleibe der Besitzer eines mit Lachgas getunten Autos oft auf seinem teuren Motorschaden sitzen. Das könne weitere schwer wiegende Folgen haben, wenn das Auto finanziert oder geleast und der Umbau ohne Zustimmung des Finanzinstitutes durchgeführt worden sei. "Grundsätzlich kann man sagen, dass die Autofahrer statt auf Tuning durch Lachgas-Einspritzung besser auf konventionelles Tuning setzen sollen", erklärte Lauer.

(Quelle: stern.de)

 

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Der DEUVET zum Thema Gurtpflicht:

DER DEUVET BERICHTET:
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StV20) besteht eine Ausrüstungspflicht für Gurte vorne bei PKW ab Erstzulassung (EZ) 01.04.70, für
Gurte hinten bei PKW serienmäßig spätestens ab EZ 01.05.'79 und für Gurte in Wohnmobilen ab EZ 01.01.'92. Kopfstützen vorne sind ab EZ 01.01.'99
erforderlich. Grundsätzlich gilt: Wenn Gurte vorhanden sind, müssen sie angelegt werden - auch bei Fahrzeugen mit Gurten, die vor den genannten Daten
in den Verkehr kamen. Im einzelnen gilt: In PKW und LKW unter 2,8t zulässigem Gesamtgewicht, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein. Wenn sie zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen sie nur
dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderen Außensitze ausgerüstet waren. Mittelsitze unterliegen nicht der
Ausrüstpflicht. PKW und LKW unter 2,8t mit EZ ab 01.01.1974 müssen auf den vorderen Außensitzen mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten ausgerüstet sein,
und die restlichen Sitzplätze müssen zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben. Bei Fahrzeugen mit offenem Aufbau (z.b. Cabrio) genügen
2-Punkt-Gurte. Ab 01.01.1976 besteht Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01.04.1970 zugelassenen PKW,
sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut sind. Der 01.01.1978 war spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an PKW und LKW unter
2,8t, die ab 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Falls keine
Verankerungen vorhanden waren, wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.01.'74 vorgeschrieben,
wurden von vielen Fahrzeugherstellern aber schon früher eingebaut. Diese sind also meistens, abhängig vom Fahrzeugtyp, vorhanden. Der 01.05.1979
war Stichtag für die Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge auf allen Sitzen -
jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben, für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte.
Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen bei älteren Fahrzeugen.
Infos: www.deuvet.de, oder Tel.: +49(0)69-508 30 80.

(aus Chrom & Flammen 02/03)